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Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten für Untergebrachte mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vergütung mit 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) und zur Ausfallentschädigung (§ 32a) gelten entsprechend.
Die Vergütung wird auf Grundlage von 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die…
Die Vergütungsstufen für die Arbeit nach § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
Die Bemessung der Grundvergütung nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils…
Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung…
1Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.