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Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Untergebrachten ist zu sorgen. Die Bedeutung einer gesunden Ernährung und Lebensführung ist den Untergebrachten in geeigneter Form zu vermitteln. Die Untergebrachten haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
Den Untergebrachten sind täglich mindestens zwei Stunden Aufenthalt im Freien zu ermöglichen, wenn die Witterung dies zur festgesetzten Zeit zulässt. Dies gilt auch bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nach § 19 Absatz 2 Satz 2.
Für suchtkranke Untergebrachte sollen Möglichkeiten der suchtmedizinischen Betreuung sowie ergänzende Motivations- und Beratungsangebote vorgehalten werden.
Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen ist zu sorgen. Die Bedeutung einer gesunden Ernährung und Lebensführung ist den…
Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen ist zu sorgen. Gefangene haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz…
Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Untersuchungsgefangenen ist zu sorgen. Untersuchungsgefangene haben die notwendigen…
Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Maßnahmen der Freizeitgestaltung können…
Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.
Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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