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Die Untergebrachten haben Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung. Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen. Für Art und Umfang der Versorgung gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend, soweit Besonderheiten des Vollzuges nicht entgegenstehen.
Der Anspruch nach Absatz 1 ruht, solange Untergebrachte auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Untergebrachten im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt.
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Aufwendungsersatz (§ 45 Absatz 4) gelten entsprechend.
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die…
Der Anspruch nach Absatz 1 ruht, solange Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
An den Kosten medizinischer Behandlungen zur sozialen Eingliederung nach § 48 sind die Untergebrachten zu beteiligen, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen…
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die…
Die untergebrachte Person hat über die Behandlung der Anlasserkrankung hinaus Anspruch auf sonstige Krankenbehandlung, Leistungen zur Verhütung und zur…
Eine untergebrachte Person, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversichert ist, hat Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.