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Erkrankte Untergebrachte können in ein Krankenhaus des Justizvollzuges überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Einrichtung verlegt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Können Krankheiten von Untergebrachten in der Einrichtung oder einem Krankenhaus des Justizvollzuges nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, Untergebrachte rechtzeitig in ein Krankenhaus des Justizvollzuges zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den…
Können Krankheiten von Gefangenen in einer Anstalt oder in einem Justizvollzugskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich,…
Kranke oder hilfsbedürftige Gefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt, Justizvollzugsanstalt…
Kranke oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein…
Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Anstalt des Strafvollzuges verlegt oder überstellt werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1…
Im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt dürfen Gefangene aus wichtigem Grund, insbesondere zur Durchführung medizinischer Maßnahmen, zur Begutachtung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.