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Die Untergebrachten erhalten Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang. Die Einrichtung entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten sind angemessen zu berücksichtigen.
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Untergebrachten können unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 zugelassen werden. Untergebrachte können auf ein in ihren Zimmern installiertes Mediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten kann auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist Untergebrachten der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet.
Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine…
Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine…
Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der…
1Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 48 Satz 2 entgegenstehen. 2Andere Geräte der Informations- und…
Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Eigene Geräte können unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 zugelassen werden.
Eigene Fernsehgeräte können zugelassen werden, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.