Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Untergebrachten dürfen nach Maßgabe der Einrichtung in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Fortbildung und Freizeitgestaltung besitzen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Untergebrachten dürfen Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen.
Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Untergebrachten können einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten werden, wenn diese die Sicherheit oder in erheblicher Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden würden.
Für Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik gilt § 51 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Abschnitt 10 Vollzugsöffnende Maßnahmen
Gefangene dürfen nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände…
Untersuchungsgefangene dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und…
Gefangene dürfen nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände…
Die untergebrachte Person ist berechtigt, von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Medien oder elektronische Geräte zum Zwecke der Information oder…
Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder…
1Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. 2Ausgeschlossen sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.