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Frühere Untergebrachte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer dem Vollzug der Sicherungsverwahrung dienenden Einrichtung oder einer anderen Anstalt des Justizvollzuges aufgenommen werden, wenn das Ziel der vorangegangenen Behandlung ansonsten gefährdet ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
An den Kosten ihrer Unterbringung können die aufgenommenen Personen beteiligt werden. Die Kosten werden in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. § 40 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 12 Sicherheit und Ordnung
Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen.
Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
Eine vorübergehende Aufnahme auf freiwilliger Grundlage nach der Entlassung der Gefangenen ist zulässig, wenn das Ziel der vorangegangenen Behandlung ansonsten…
Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
Eine entlassene Person, die unter Führungsaufsicht steht, ist auf ihren Antrag vorübergehend wieder in der früheren Einrichtung aufzunehmen, wenn sie aufgrund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.