§ 92 SVWO
Amtshilfe
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegenseitig Amtshilfe.