Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen im Sinne dieses Gesetzes steht zu:
Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, nicht jedoch den Gerichtsvollziehern,
Bediensteten der Forstbehörden, die mit Aufgaben des Forst- und Jagdschutzes betraut sind, und den bestätigten Jagdaufsehern, die nach § 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes die Rechte und Pflichten der Polizeivollzugsbeamten besitzen. Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen sind im Bereich des Forst- und Jagdschutzes nur Pistole und Revolver zugelassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.