Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
(weggefallen)
Die forstlich ausgebildeten Bediensteten des Landes, der Gemeinden und ihrer Verbände sind bestätigte Jagdaufseher. Sie üben den Jagdschutz in den nicht…
Der Jagdschutz in den Verwaltungsjagdbezirken obliegt den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst, sofern sie forstlich ausgebildet sind. In den…
Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, als Jagdaufseher…
Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
Jagdschutzberechtigte sind insbesondere befugt, die Personalien solcher Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder jagdrechtlichen Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.