§ 27 SVwVG
Übertragung des Eigentums
(1)
Ist jemand durch Verwaltungsakt zur Übertragung des Eigentums verpflichtet worden, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 26 anzuwenden.
(2)
1Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass der Vollstreckungsbeamte die Sache in Besitz nimmt ohne Rücksicht darauf, wer das Eigentum erwerben soll. 2§ 23 Abs. 3 und 4 findet Anwendung. 3Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe der Sache zu überweisen. 4Die §§ 56 bis 68 sind entsprechend anzuwenden.