§ 28 SVwVG
Die Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn
ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und
die Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels keinen Erfolg verspricht.
1Die Erzwingungshaft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das Verwaltungsgericht angeordnet. 2Sie beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Wochen.
1Die Erzwingungshaft ist nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Auftrag der Vollstreckungsbehörde in einer Justizvollzugsanstalt nach den Bestimmungen der § 802g Absatz 2, § 802h und § 802j Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung auf Kosten des Pflichtigen zu vollstrecken. 2Die Verhaftung des Pflichtigen erfolgt auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde durch den Gerichtsvollzieher. Abschnitt 2 Beitreibung von Geldforderungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften