§ 26 SVwVG
1Ist jemand verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der die Verpflichtung begründende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. 2Voraussetzung ist, dass
der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
der Pflichtige auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zur Abgabe der Erklärung befugt ist.
1Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. 2Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. 3§ 40 ist anzuwenden.