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Stellt der Landtag in den Fällen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes den Verlust des Mandates fest, so behält das Mitglied des Landtages seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass das betroffene Mitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an den Arbeiten des Landtages teilnehmen kann.
Auf Antrag des betroffenen Mitglieds kann der Verfassungsgerichtshof den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel seiner Mitglieder umfasst, eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.