Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit ein Mitglied des Landtages von der Wahlprüfung betroffen ist, ist dieses von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit dadurch eine Fraktion von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen wäre oder wenn von der Wahlanfechtung mit derselben Begründung mehr als drei Abgeordnete betroffen sind.