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Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt. § 45 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2310), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Sachlage vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Alsdann erhalten auf Verlangen die anfechtende Person (bei mehreren der gemäß § 4 Absatz 2 Geladene) und die sonstigen Beteiligten das Wort.
Etwa geladene Zeugen und Sachverständige sind zu hören und, falls der Ausschuss dies für geboten hält, zu beeidigen. Die Beteiligten haben das Recht, Zeugen und Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu Ausführungen zu geben. Das Schlusswort gebührt der anfechtenden Person.
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben sind.