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Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
Zu den Verhandlungsterminen ist mindestens eine Woche vorher die Person, die die Wahl angefochten hat, zu laden. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich die Wahl angefochten, genügt die Ladung einer dieser Personen oder eines Bevollmächtigten.
Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten,
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,
die Fraktion des Landtages, die von der Wahlprüfung betroffen ist,
ein Mitglied des Landtages, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen ist.
Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.
Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht in den Räumen des Landtages.