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Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung die Befugnisse, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen ergeben.
Die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.