Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
An der Schlussberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. Ein Mitglied des Ausschusses, das nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, kann nur dann an der Schlussberatung teilnehmen, wenn es zuvor über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung unterrichtet worden ist und es bei der Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von Beweismitteln nicht ankommt.
Bei der Schlussentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.