Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG) (Art. 2 des Gesetzes Nr. 1704) vom 10. Februar 2010
Die Verwendung der den Einrichtungen und den Landesorganisationen der Weiterbildung vom Land gewährten Zuwendungen unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Saarlandes. Abschnitt 4 Koordination und Kooperation
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