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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die staatlich anerkannten Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans Zuwendungen bis zur vollen Höhe der Personalkosten für ihre hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Grundlage für die Gewährung der Zuwendungen bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt, Umfang und Bedeutung der pädagogischen Arbeit der Landesorganisation berücksichtigt. Er wird nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung vom Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung festgesetzt. Darüber hinaus kann das Land den Landesorganisationen Zuwendungen bis zur vollen Höhe der in ihrer Verwaltung entstehenden Personal-, Sach- und allgemeinen Ausgaben gewähren.
Zur Fortbildung von pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Landesorganisationen stellt das Land in seinem Haushalt Mittel in Höhe von mindestens fünf Prozent des jährlichen Haushaltsansatzes zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 11 bereit.