§ 88 Abs. 4 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Die Einsicht in das Wasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jeder und jedem gestattet, die oder der ein…
§ 76 Abs. 1 BBergGBundesberggesetz
Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein…
§ 12 Abs. 1 GBOGrundbuchordnung
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer…
§ 810 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen,…
§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBOGrundbuchordnung
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht…