§ 126 SWG
Gewässergütekataster
1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt Kataster über den Gütezustand der Fließgewässer und des Grundwassers. 2Der aktuelle Zustand dieser Gewässer ist in den Katastern in übersichtlicher, allgemein verständlicher Form darzustellen. 3Die Einsichtnahme ist jedem gestattet. Elfter Teil Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe I. Abschnitt Bewertungsgrundlagen