§ 124 SWG
Verfahren
(1)
Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
(2)
1Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen. 2Die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn ihr Fortbestand offenbar unmöglich ist.