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Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Höhenpunkte erhalten bleiben.
1Die Staumarke wird von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gesetzt. 2Dieses nimmt darüber eine Urkunde auf. 3Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit angebracht, auch die anderen Beteiligten sind zuzuziehen.
Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist.
Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende…
entgegen § 29 Absatz 4 nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und der Festpunkte sorgt, seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt…
Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den…
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf amtliche Festpunkte der Landesvermessung zu sichern. Die Staumarken werden von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.