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Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist.
Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf die Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung zu sichern. Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der…
Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf…
Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende…
1Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen. 2Sie…
Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.