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Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des Ausbaus herangezogen werden. Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Freistaates Sachsen zu leisten hat, setzt die Wasserbehörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht. Die oberste Wasserbehörde kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere können Bestimmungen über die Ausgleichshöhe getroffen werden, einschließlich der flächen- und nutzungsbezogenen Festsetzung von pauschalierten Ausgleichsbeträgen.
1Gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2Im Streitfall setzt die untere…
Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen…
§ 133 wird wie folgt gefaßt: „§ 132 Ausgleichszahlung Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 19 Satz 2 dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 4 WHG gilt §…
§ 48 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996…
Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.