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Die Synagogengemeinde Saar wird über die nach Artikel 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an das Saarland herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Instandhaltung und Pflege verwaister israelitischer Friedhöfe im Saarland.