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Das Saarland beteiligt sich an den Aufwendungen der Synagogengemeinde Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zu deren satzungsgemäßer Wahrnehmung der religiösen, sozialen und kulturellen Betreuung ihrer Mitglieder und zur Erziehung der Jugendlichen im Sinne des Judentums und in der Tradition der Gründer der Synagogengemeinde Saar entsprechend ihrer Satzung vom 8. April 1973 mit jährlich 370.000 Euro (in Worten: Dreihundertsiebzigtausend Euro), beginnend mit dem Haushaltsjahr 2002.
Diese Leistung tritt an die Stelle der bisher an die Synagogengemeinde Saar erbrachten freiwilligen Leistungen des Saarlandes.
Die Leistung des Saarlandes erhöht oder vermindert sich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2003, in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die Grundgehaltssätze der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, ein Kind, 5. Dienstaltersstufe) im vorhergehenden Haushaltsjahr erhöht oder vermindert haben.
Die Leistung des Saarlandes wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Die Synagogengemeinde Saar verpflichtet sich, auf Anforderung über die Verwendung der Leistungen des Landes Rechnung zu legen.