§ 152i Abs. 1 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
§ 14 Abs. 5 SanktDGGesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem…
§ 64 EnFGGesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder…
§ 10 Abs. 8 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen…
§ 160 SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.