§ 47 TabakerzG
Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
vor dem 20. Mai 2016
hergestellt oder
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
vor dem 20. November 2016
hergestellt oder
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
vor dem 20. Mai 2019
hergestellt oder importiert wurden oder
in den freien Verkehr gebracht wurden und
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
vor dem 20. Mai 2024
hergestellt oder importiert wurden oder
in den freien Verkehr gebracht wurden und
den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.
vor dem 1. Januar 2021
hergestellt oder
in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.