§ 5 Abs. 2 KaffeeStGKaffeesteuergesetz
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung…
§ 4 Abs. 1 TabStVVerordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be-…
§ 4 Abs. 2 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung…
§ 44 Abs. 2 TabStVVerordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,
Art. 3 Nr. 11 32020L0262Ein „Steuerlager“ ist jeder Ort, an dem unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten…