§ 38 Abs. 3a TabStGTabaksteuergesetz
Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt abweichend von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen zur…
§ 47 Abs. 5 TabakerzGGesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr…
§ 6 Abs. 5 TabakerzVVerordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Bei Änderungen der Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses, von der die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 berührt sind, ist vor dem Inverkehrbringen eine…
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabStGTabaksteuergesetz
für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für…
Art. 30 Buchst. a 32014L0040RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Tabakerzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 2001/37/EG vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden;