Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung
Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, wenn sie im Land Rheinland-Pfalz oder im Saarland beruflich tätig sind.
Art. 1 TÄ/VetÄVersStVtr SL
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