§ 65 TAMG
Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
das Paul-Ehrlich-Institut
für immunologische Tierarzneimittel und für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022,
im Bereich Immuntherapie für aa)monoklonale Antikörper undbb)Tierarzneimittel für neuartige Therapien und
für Tierallergene,
im Übrigen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde In den Verfahren nach Satz 1 übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen Angaben und Unterlagen und räumt dem Umweltbundesamt eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt
bei Zulassungen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und nach § 22 Absatz 1 und 2,
bei Änderungen von Zulassungsbedingungen nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und nach § 22 Absatz 4,
bei der Harmonisierung von Fachinformationen von national zugelassenen Tierarzneimitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und
bei der Erarbeitung von Stellungnahmen in Verfahren zur Befassung im Interesse der Union nach den Artikeln 82 bis 84 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie
im Benehmen mit dem Umweltbundesamt
bei der Einstufung von Tierarzneimitteln nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und nach § 23,
bei Maßnahmen nach den Artikel 79 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und
bei befristeten Sicherheitsbeschränkungen und bei der Anordnung des Ruhens und dem Widerruf einer Zulassung und bei der Aufforderung zur Beantragung einer Änderung der Zulassungsbedingungen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 oder nach § 22 Absatz 5.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit der Behörden des Bundes abweichend von den Absätzen 1 und 2 sowie von § 64 Absatz 3 zu regeln.