§ 16j Abs. 2 ChemGGesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16g Absatz 2 Nummer 4 die wesentlichen Ergebnisse oder Teilergebnisse…
§ 61b Abs. 3 TAMGVerarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten
Auf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das Bundesinstitut für Risikobewertung die Risikobewertung durchzuführen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung…
§ 10 Abs. 3 WRMGGesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln
Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare…
§ 1 ChemGiftInfoVVerordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,
§ 16e Abs. 1 ChemGGesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch in Verbindung mit Artikel 73…