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Die Ausbildung ist in den Kliniken einer Universität abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärztlicher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden, die von der zuständigen Tierärztekammer als Tierklinik anerkannt sind.
Während der Ausbildung nach Absatz 1 haben sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Verantwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik einzubringen. Dabei sind sie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung berührt werden, anzuhalten.
Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 10.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1851 .............................................................................. (Name und Anschrift…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1852 .............................................................................. (Name und Anschrift…
700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;
Die Studierenden erhalten über die durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1854 .............................................................................. (Bezeichnung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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