§ 6 Abs. 1 TauchPrV 2000Fachtheoretischer Teil
Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 TauchPrV 2000Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
in jedem Prüfungsbereich des „Fachtheoretischen Teils“ und
Anlage 2 Nr. 1 Buchst. b TauchPrV 2000(zu § 11) Zeugnisinhalte
Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note,
§ 7 Abs. 1 TauchPrV 2000Fachpraktischer Teil
Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
§ 9 Abs. 3 TauchPrV 2000Bewerten der Prüfungsleistungen
Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“…