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Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.
einen fachpraktischen Teil.
das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten,
Beherrschung der Techniken des Tauchens.
zur Teilprüfung im „Fachpraktischen Teil“
in beiden Handlungsbereichen des „Fachpraktischen Teils“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.