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Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit Betriebssitz im Saarland, die im Sinne des § 47 PBefG Gelegenheitsverkehr mit Taxen durchführen.
Die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.