Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Gebiet des Saarlandes (Pflichtfahrbereich). Im Pflichtfahrbereich besteht gemäß § 47 Absatz 4 i. V. m. § 22 PBefG Beförderungspflicht; dies gilt auch dann, wenn der Fahrgast das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch nimmt.
Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrbereiches hinaus unterliegen nicht dieser Verordnung. Dies gilt auch für die dabei innerhalb des Bereiches gefahrene Strecke. In diesen Fällen sind die Tarife nach § 37 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr frei vereinbar. Die Fahrpreisvereinbarung hat vor Antritt der Fahrt zu erfolgen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so gelten die Beförderungsentgelte entsprechend dieser Verordnung.