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Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
Zuschläge,
Vorauszahlungen,
die Abrechnung,
die Zahlungsweise und
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
Der Verkehr mit Taxen nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes ist in einem gemeinsamen Pflichtfahrgebiet mit einheitlichen Beförderungsentgelten und…
Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit Betriebssitz im Saarland, die im Sinne des § 47 PBefG Gelegenheitsverkehr mit Taxen durchführen.
Die Beförderungsentgelte aufgrund von Sondervereinbarungen sowie die frei vereinbarten Beförderungsentgelte bei Taxifahrten, die über den Pflichtfahrbereich…
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf…
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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