TeleGebV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 TeleGebVInkrafttretenVerordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik § 8Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 8