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Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.