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Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG ein Arbeitszeitmodell mit Arbeitszeitkonten einführen, das eine variable Abweichung von der täglichen Arbeitszeit ermöglicht. Für jede beteiligte Beamtin oder jeden beteiligten Beamten ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, in dem die Mehr- und Minderleistungen gebucht werden.
Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 betragen. § 3 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt. Die Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum. Liegen nach den geltenden Arbeitszeitregelungen die Voraussetzungen dafür vor, für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen auf das Vier- oder Fünffache der regelmäßigen Arbeitszeit zu erweitern, den Ausgleichszeitraum bis auf 29 Monate zu verlängern und den Beginn eines neuen Ausgleichszeitraumes ohne vorherigen Ausgleich zuzulassen, kann der Vorstand entsprechende Maßnahmen auch für die Beamtinnen und Beamten treffen.
Im Rahmen dieser Regelungen findet für Beamtinnen und Beamte mit gleitender Arbeitszeit § 3 Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
Die Anstellungsbehörde kann flexible Arbeitszeitregelungen einführen. Im Rahmen dieser Regelungen wird Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen AD/AST 9 oder…
Innerhalb eines Kalenderjahres darf die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu 40 Stunden unterschritten werden. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen…
Bei einem Arbeitszeitmodell mit Zeitkonten darf die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach §…
Der Zeitausgleich eines Gleitzeitkontos kann stunden- oder tageweise erfolgen. Der stundenweise Zeitausgleich erfolgt durch die Beamtinnen und Beamten…
Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitszeitverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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