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Berechtigte nach § 4 erhalten eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden Monat der Maßnahme. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
Anstelle einer Reise der oder des Berechtigten kann auch eine Reise der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes, eines Elternteils oder einer Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden.
Als Reisebeihilfe werden die Fahrkosten der niedrigsten buchbaren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet.
Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen.…
Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem…
Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des…
Unternimmt der in Absatz 1 bezeichnete Beamte die Familienheimfahrt nicht nach seinem Wohnort, sondern nach einem anderen Ort, an dem sich der Ehegatte, der…
Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die entstandenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort zum Wohnort und zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4…
Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten Fahrkostenerstattung in Höhe der entstandenen Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.