§ 21 Abs. 4 TfVÜbergangsvorschriften
Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024…
§ 71a Abs. 5 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden.…
§ 14 Abs. 5 NRW-33314Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO)
Die zuständige Behörde stellt eine Urkunde über die Anerkennung aus. Diese ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, sofern…
§ 66 Abs. 4 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die…
§ 6 Abs. 1 AGPsychPbG NRWGesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der…