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Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung soll auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 vorliegen und die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Stelle die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Absatz 2 Satz 1 für die vergangene Anerkennungsperiode nachweist. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann die Vorlage von Nachweisen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt sowie mit dem Vorbehalt eines Widerrufs versehen werden, insbesondere wenn diese Nebenbestimmungen zur Sicherung der Qualität der psychosozialen Prozessbegleitung, zur Herstellung einer einheitlichen Praxis oder aus Gründen des Opferschutzes geboten sind. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1…
Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nebenbestimmungen nach Satz 1 können auch nachträglich…
Die Verleihung der staatlichen Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Zur Sicherstellung des Fortbestands von Anerkennungsvoraussetzungen…
Die Anerkennung nach §§ 1 und 2 soll zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 oder 2…
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.