Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antrag auf Anerkennung kann nach Beendigung der praktischen Tätigkeit nach § 14 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, das Prüfungszeugnis gemäß § 7 Absatz 5 und die Bescheinigung oder Bescheinigungen über die praktische Tätigkeit gemäß § 14 Absatz 4 beizufügen.
Personen im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses gemäß § 7 Absatz 5 sowie der Bescheinigung oder Bescheinigungen über die praktische Tätigkeit gemäß § 14 Absatz 4 zu stellen. Personen im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 5 haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses über die bestandene Prüfung, von fünf Gutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens sowie des Nachweises der regelmäßigen Fortbildungen zu stellen. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Personen im Sinne des § 12 Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, die vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2021 an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang für Schießstandsachverständige teilgenommen und erfolgreich eine anerkannte Prüfung für Schießstandsachverständige abgelegt haben sowie aktiv und nachweisbar tätig waren, haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses über die von ihnen bestandene Prüfung, fünf Gutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens sowie des Nachweises der regelmäßigen Fortbildungen zu stellen. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde stellt eine Urkunde über die Anerkennung aus. Diese ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, sofern zwei von der zuständigen Behörde angeforderte Gutachten der letzten fünf Jahre der Anerkennung den Anforderungen des Sachverständigenwesens entsprechen und eine Teilnahme an Fortbildungen gemäß § 16 erfolgt ist. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur…
Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 und Absatz 2 genannten…
Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
Der Antrag auf Anerkennung kann in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden und hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen…
Interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen zu speziellen nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten können im Einzelfall durch die…
Soweit die Verordnung ein Anerkennungsverfahren vorsieht, ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 zu beantragen. Sie prüft das Vorliegen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.