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Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.
Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldbewilligung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine…
Trennungsgeld wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen ist. Die Frist beginnt
Die Abrechnung über die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle schriftlich…
Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld…
Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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